Dienstaufgaben
Nach dem Tiergesundheitsausführungsgesetz, TierGesAG, vom 19.06.2018
§ 13 Untersuchungseinrichtungen
(1) Untersuchungseinrichtungen im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 3
TierGesG sind die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart,
Karlsruhe und Freiburg sowie das Staatliche Tierärztliche
Untersuchungsamt Aulendorf – Diagnostikzentrum. Die oberste
Tiergesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Laboruntersuchungen,
soweit sie an den genannten Untersuchungseinrichtungen nicht
durchgeführt werden können, auf andere, auch private
Untersuchungseinrichtungen übertragen. Die notwendigen Untersuchungen
von Proben im nationalen Referenzlabor sowie in gemeinschaftlichen
Referenzlaboren oder Referenzlaboren eines anderen Mitgliedsstaates,
eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation bleiben davon
unberührt.
(2) Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf –
Diagnostikzentrum sowie die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter
Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg unterstützen im Geschäftsbereich der
obersten Tiergesundheitsbehörde die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden.
Das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf nimmt als
Diagnostikzentrum Aufgaben der Planung, Durchführung der
Probenuntersuchung und Auswertungen im Rahmen landesweit durchgeführter
Tierseuchensanierungsmaßnahmen und -bekämpfungsprogramme wahr. Dies gilt
insbesondere für landesweite Sanierungsprogramme und Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit in Bezug auf bestimmte Tierseuchen
sowie Schwerpunktaufgaben als Kompetenzzentrum. Das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt Freiburg nimmt die Aufgabe des Landestollwut-
und Epidemiologiezentrums wahr. Die oberste Tiergesundheitsbehörde wird
ermächtigt, die in Satz 2, 3 und 4 genannten Verfahren und deren
Umsetzung durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Sie kann durch
Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf einzelne Untersuchungsämter
übertragen.
(3) Im Einvernehmen mit oder auf Weisung der obersten
Tiergesundheitsbehörde kann das Probenmaterial auch zur Verwendung
weiterer diagnostischer Untersuchungen, insbesondere im Rahmen von
rechtlich vorgeschriebenen Monitoringprogrammen verwendet oder zu
Forschungszwecken an das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesinstitut
für Risikobewertung, das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, Universitäten und vergleichbare Labore und
Konsiliarlabore weitergegeben werden. Begleitschreiben und
Befundberichte zum Probenmaterial dürfen nur weitergegeben werden, wenn
sie zuvor pseudonymisiert worden sind. Verantwortliche Stelle für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die jeweilige
Untersuchungseinrichtung.
Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
Ländlicher Raum über die Dienstaufgaben und Zuständigkeitsbereiche der
Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und des Staatlichen
Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum - vom
25. Oktober 2000 - Az.: 15/19-0144.3 sind die Dienstaufgaben neu
geregelt worden. Soweit sie auf das STUA Aulendorf zutreffen, sind sie
nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
1. Dienstaufgaben der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sind:
...
1.2 Untersuchungen von Proben von Fleisch und von
lebenden Tieren sowie sonstigen Proben im Rahmen der amtlichen
Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht
im Auftrag der zuständigen Behörde.
1.3 Untersuchungen und Bewertungen sowie, soweit
erforderlich, Tierversuche zur Förderung der Gesundheit und Vermeidung
von Leiden und Schäden bei Tieren, zur Ermittlung und Bekämpfung von
Seuchen und sonstigen Krankheiten der Tiere einschließlich der von
Tieren auf Menschen und von Menschen auf Tiere übertragbaren
Krankheiten, bei tierschutzrechtlichen Fragestellungen.
...
1.8 Die Ausbildung zum Lebensmittelchemiker,
Tierarzt, Laboranten und Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
gemäß den Vorschriften der entsprechenden Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen.
...
5. Dienstaufgaben des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf - Diagnostikzentrum sind:
5.1 Abweichend von Nummer 1 im Regierungsbezirk Tübingen die Durchführung der dort unter Nummer 1.3 genannten Aufgaben,
5.2 neben dem Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen im Regierungsbezirk Tübingen die
nach Nummer 1.2 erforderlichen diagnostischen Untersuchungen und
Hemmstoffuntersuchungen und die unter Nummer 1.8 genannten Aufgaben,
5.3 für den Bereich des ganzen Landes folgende Schwerpunktaufgaben in der tierärztlichen Diagnostik:
5.3.1 Untersuchung von Tiermehlproben,
5.3.2 Abklärung von verdächtigen Proben auf Tuberkulose und Paratuberkulose,
5.3.3 Untersuchungen auf Salmonellenantikörper im Serum oder Fleischsaft von Tieren,
5.3.4 molekularbiologische Untersuchungen von Fischkrankheiten im Rahmen landesweiter Überwachung,
5.3.5 Untersuchungen von Blut- und Milchproben im
Rahmen landesweiter Überwachung bzw. Sanierung (BHV1-Sanierung,
EAV-Untersuchung an Hengsten),
5.3.6 TSE-Diagnostik (Kompetenzzentrum).
5.4 Die Koordinierung der Entnahme von Proben,
soweit durch Erlass zugewiesen, sowie die Entnahme von Proben durch
Bedienstete des Untersuchungsamtes in Einzelfällen.
5.5 Orts- und Betriebsbesichtigungen, soweit sie
sich im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben in besonderen Fällen als
notwendig erweisen können.
5.6 Erstattung, Erläuterung und Vertretung von
Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Fragen, die mit den
Dienstaufgaben im Zusammenhang stehen.
5.7 Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in
allen die Dienstaufgaben betreffenden Bereichen für in der amtlichen
Überwachung tätige Personen.
5.8 Beratung von Behörden und Einrichtungen des
Landes in Fragen der Untersuchung sowie insbesondere in Fragen aus dem
Bereich der Tierseuchenbekämpfung, Tierkrankheiten, Tierhygiene und des
Tierschutzes.
Dienstaufgaben sind ferner sonstige, durch besondere Anordnung des
Ministeriums Ländlicher Raum sowie des zuständigen Regierungspräsidiums
übertragene Aufgaben.
Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und das Staatliche
Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum können
Grundsatzfragen und neue Problemstellungen im Zusammenhang mit ihren
Aufgabengebieten aufgreifen und die dafür erforderlichen Untersuchungen
und wissenschaftlichen Arbeiten der angewandten Forschung durchführen.
Dies gilt insbesondere für die Erarbeitung geeigneter
Untersuchungsmethoden, Normen und Beurteilungsmaßstäbe für die
Durchführung der Dienstaufgaben. Dabei soll die schwerpunktmäßige
Zuweisung bestimmter Sachgebiete berücksichtigt werden.
Wird die Zuständigkeit anderer Behörden oder Untersuchungsstellen
berührt, ist das Einvernehmen mit ihnen herzustellen. Bei Vorhaben von
erheblicher Tragweite sind zuvor das zuständige Regierungspräsidium und
das Ministerium Ländlicher Raum zu unterrichten.